
1. Gesetzliche Bestimmungen müssen erfüllt sein
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) Link zum Gesetz
§ 9 Ausschluss aus der Jagd
1 Von der Jagd im Kanton kann ausgeschlossen werden , wer wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz bestraft worden ist.
2 Von der Jagd im Kanton wird ausgeschlossen wer,
a) die Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd nicht mehr erfüllt,
b) aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen darf,
c) wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Jagdrecht oder anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist.
3 Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht den Jagdpass.
4 Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.
Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) Link zum Gesetz
2. Jagdrevier resp. Jagdgesellschaft finden
3. Jagdschule besuchen